2 8. Mit Verfügung vom 12. April 2022 wurde vom Eingang der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Kenntnis genommen und gegeben und der Gesuchstellerin sowie der Staatsanwaltschaft eine Kopie zugestellt. Weiter wurde festgestellt, dass sich die Staatsanwaltschaft nicht hat vernehmen lassen. Der Gesuchstellerin wurde die Gelegenheit gegeben, eine Replik einzureichen (pag. 55 f.). 9. Mit Schreiben vom 23. April 2022 reichte die Gesuchstellerin fristgerecht eine Replik ein (pag. 61 ff.).