4. Innert Frist reichte die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 26. Februar 2022 ein von ihr unterzeichnetes Revisionsgesuch ein. Darin beantragte sie, der Strafbefehl vom 6. August 2021 sei für nichtig zu erklären. Weiter sei festzustellen, dass die auf den Strafbefehl gestützte Rechnung gegenstandslos sei, allfällige im Zusammenhang mit dem Strafbefehl erfolgten Einträge in ein Strafregister oder in sonstige Verzeichnisse seien nichtig und die vollständige Löschung sei anzuordnen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (pag. 23 ff.).