Zudem wurden ihr Gebühren in der Höhe von CHF 100.00 auferlegt. Infolge Verzichts auf eine Einsprache erwuchs der Strafbefehl in Rechtskraft. 2. Mit Eingabe vom 16. Februar 2022 reichte die Gesuchstellerin beim Obergericht des Kantons Bern ein durch Rechtsanwalt, B.________, unterzeichnetes Revisionsgesuch ein (pag. 1 ff.). 3. Mit Verfügung vom 23. Februar 2022 wurde die Gesuchstellerin aufgefordert, das Revisionsgesuch persönlich zu unterzeichnen, oder nachzuweisen, dass Rechtsanwalt, B.________, gemäss Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht befugt ist (pag. 15 f.).