Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 22 99 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. November 2022 Besetzung Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Zuber Gerichtsschreiber Jaeger Verfahrensbeteiligte A.________ Verurteilte/Gesuchstellerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gesuchsgegnerin Gegenstand Revisionsgesuch vom 16. Februar 2022 gegen den Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 6. Au- gust 2021 (BM.________) Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Strafbefehl vom 6. August 2021 wurde A.________ (nachfolgend: Gesuchstel- lerin) durch die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wegen Widerhandlung gegen das Epidemiengesetz durch Teilnahme an einer unzulässigen Veranstaltung (Kundgebung von mehr als 15 Personen), begangen am 19. März 2021, 12.30 Uhr, in Bern, Waisenhausplatz, schuldig erklärt (Verfahren BM.________). Die Gesuchstellerin wurde mit einer Busse von CHF 100.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von einem Tag, bestraft. Zudem wurden ihr Gebühren in der Höhe von CHF 100.00 auferlegt. Infolge Verzichts auf eine Einsprache erwuchs der Strafbefehl in Rechtskraft. 2. Mit Eingabe vom 16. Februar 2022 reichte die Gesuchstellerin beim Obergericht des Kantons Bern ein durch Rechtsanwalt, B.________, unterzeichnetes Revisi- onsgesuch ein (pag. 1 ff.). 3. Mit Verfügung vom 23. Februar 2022 wurde die Gesuchstellerin aufgefordert, das Revisionsgesuch persönlich zu unterzeichnen, oder nachzuweisen, dass Rechts- anwalt, B.________, gemäss Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht befugt ist (pag. 15 f.). 4. Innert Frist reichte die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 26. Februar 2022 ein von ihr unterzeichnetes Revisionsgesuch ein. Darin beantragte sie, der Strafbefehl vom 6. August 2021 sei für nichtig zu erklären. Weiter sei festzustellen, dass die auf den Strafbefehl gestützte Rechnung gegenstandslos sei, allfällige im Zusammenhang mit dem Strafbefehl erfolgten Einträge in ein Strafregister oder in sonstige Ver- zeichnisse seien nichtig und die vollständige Löschung sei anzuordnen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (pag. 23 ff.). 5. Mit Verfügung vom 2. März 2022 wurde vom Eingang des Revisionsgesuchs Kenntnis genommen und die amtlichen Akten bei der Staatsanwaltschaft ediert (pag. 31 f.). 6. Nach Eingang der amtlichen Akten der Staatsanwaltschaft wurde der General- staatsanwaltschaft/Gesuchsgegnerin (nachfolgend: Generalstaatsanwaltschaft) mit Verfügung vom 14. März 2022 eine Kopie des Revisionsgesuchs zugestellt und sie wurde aufgefordert, eine Stellungnahme einzureichen. Der Staatsanwaltschaft wurde Gelegenheit gegeben, ebenfalls eine Stellungnahme einzureichen (pag. 39 f.). 7. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 25. März 2022 die Abweisung des Revisionsgesuchs, soweit darauf einzutreten sei, sowie die Auferlegung der Verfahrenskosten an die Gesuchstellerin (pag. 47 ff.). 2 8. Mit Verfügung vom 12. April 2022 wurde vom Eingang der Stellungnahme der Ge- neralstaatsanwaltschaft Kenntnis genommen und gegeben und der Gesuchstellerin sowie der Staatsanwaltschaft eine Kopie zugestellt. Weiter wurde festgestellt, dass sich die Staatsanwaltschaft nicht hat vernehmen lassen. Der Gesuchstellerin wurde die Gelegenheit gegeben, eine Replik einzureichen (pag. 55 f.). 9. Mit Schreiben vom 23. April 2022 reichte die Gesuchstellerin fristgerecht eine Re- plik ein (pag. 61 ff.). 10. Von der Replik wurde mit Verfügung vom 26. April 2022 Kenntnis genommen und gegeben und der Generalstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaft eine Kopie zugestellt. Der Generalstaatsanwaltschaft wurde die Gelegenheit gegeben, eine Duplik einzureichen (pag. 69 f.). 11. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 3. Mai 2022 auf die Einreichung einer Duplik (pag. 75). 12. Mit Verfügung vom 1. Juni 2022 wurde der Gesuchstellerin und der Staatsanwalt- schaft die Eingabe der Generalstaatsanwaltschaft zugestellt, der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet und – unter Bekanntgabe der Zusammensetzung des Gerichts – der Entscheid der Kammer in Aussicht gestellt (pag. 77 f.). II. Ausgangslage 12. Im Zusammenhang mit der Covid-19 Pandemie beschränkte der Kanton Bern die Anzahl Teilnehmende an politischen und zivilgesellschaftlichen Kundgebungen für die Zeit vom 19. Dezember 2020 bis 31. Mai 2021 stark (Art. 6a der Verordnung vom 4. November 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19- Epidemie [Covid-19 V; BSG 815.123], Stand 18. Dezember 2020 bis Stand 27. Mai 2021). Als Folge dieser Massnahme waren im Kanton Bern am 19. März 2021 Kundgebungen von mehr als 15 Personen verboten. Der Strafbefehl, der dem vorliegenden Revisionsgesuch zu Grunde liegt, stützt sich auf diesen Art. 6a Covid- 19 V. 13. Mit Urteil des Bundesgerichts 2C_308/2021 vom 3. September 2021 wurde diese kantonale Bestimmung für bundesrechtswidrig erklärt, da sie in unverhältnismässi- ger Weise in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit eingegriffen habe. Die Ge- suchstellerin bezieht sich in ihrem Revisionsgesuch auf diesen Bundesgerichtsent- scheid. III. Eintretensfrage 14. Wer durch einen rechtskräftigen Strafbefehl beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen (Bst. a); wenn der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen 3 Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (Bst. b); oder wenn sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist, wobei eine Verurteilung nicht erforderlich ist und der Beweis, sofern das Strafverfahren nicht durchführbar ist, auf andere Weise erbracht werden kann (Bst. c). Revisionsgesuche sind gemäss Art. 411 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Im Gesuch sind die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen. Gesuche nach Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO sind innert 90 Tagen nach Kenntnis- nahme des betreffenden Entscheids zu stellen. In den Fällen nach Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO ist das Revisionsgesuch an keine Frist gebunden (Art. 411 Abs. 2 StPO). 15. Als verurteilte Person ist die Gesuchstellerin durch den fraglichen Strafbefehl be- schwert und somit zur Gesuchstellung legitimiert. Mit dem rechtskräftigen Strafbe- fehl liegt ein revisionsfähiger Entscheid im Sinne von Art. 410 Abs. 1 StPO vor. Das Gesuch wurde formgerecht gestellt (Art. 411 Abs. 1 StPO). 16. Die Gesuchstellerin macht einerseits die Nichtigkeit respektive die Anfechtbarkeit des Strafbefehls geltend. Zusätzlich nennt sie sinngemäss den Revisionsgrund der neuen Tatsachen oder Beweismittel gemäss Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO, sowie sinngemäss den Revisionsgrund des unverträglichen Widerspruchs mit einem späteren Entscheid gemäss Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO. Sie stützt sich somit ei- nerseits direkt auf die vom Bundesgericht festgestellte Bundesrechtswidrigkeit der entsprechenden Bestimmung der Covid-19 V, andererseits auf einen der genann- ten strafprozessualen Revisionsgründe. 17. Die Kammer ist als Berufungsgericht für die Beurteilung von Revisionsgesuchen zuständig (Art. 21 Abs. 1 Bst. b und Art. 411 Abs. 1 StPO). Da eine allfällige Nich- tigkeit von sämtlichen staatlichen Instanzen beachtet werden muss (BGE 130 III 430 E. 3.3), erachtet sich die Kammer vorliegend auch für jene Rügen als zuständig, die sich direkt auf die vom Bundesgericht festgehaltene Bundes- rechtswidrigkeit beziehen und nicht auf einen Revisionsgrund gemäss Art. 410 StPO. 18. Sofern sich die Gesuchstellerin auf den Revisionsgrund des unverträglichen Wider- spruchs mit einem späteren Strafentscheid gemäss Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO stützt, ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen nach Kenntnisnahme des betref- fenden Entscheids zu stellen. In den übrigen Fällen sind Revisionsgesuche an kei- ne Frist gebunden (Art. 411 Abs. 2 StPO). Das Gesuch datiert vom 16. Febru- ar 2022 und ging beim Obergericht am 18. Februar 2022 ein. Das Urteil des Bundesgerichts datiert vom 3. September 2021 und wurde gleichen- tags den Medien mitgeteilt (Medienmitteilung Bundesgericht vom 3. Septem- ber 2021). Es erscheint fraglich, ob die Gesuchstellerin mit ihrem Gesuch die Frist von 90 Tagen eingehalten hat. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen er- gibt, ist das Gesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Es kann daher offen gelassen werden, ob die Frist von der Gesuchstellerin eingehalten wurde. 4 IV. Beweisergänzungen 19. Die Strafakten BM.________ wurden mit Verfügung vom 2. März 2022 ediert und nach Eingang zu den Akten genommen. V. Fragestellung und Vorbringen der Parteien 20. Urteil des Bundesgerichts 2C_308/2021 vom 3. September 2021 Hintergrund des vorliegenden Revisionsgesuchs ist, wie bereits erwähnt, das Urteil des Bundesgerichts 2C_308/2021 vom 3. September 2021. In diesem Entscheid hiess das Bundesgericht eine Beschwerde vom 12. April 2021 gut, in der beantragt wurde, es sei die Nichtigkeit von Art. 6a Covid-19 V festzustellen, eventuell sei Art. 6a Covid-19 V aufzuheben. Das Bundesgericht erklärte Art. 6a Covid-19 V in der Fassung vom 19. März 2021 für bundesrechtswidrig und führte in seinen Erwä- gungen zusammengefasst Folgendes aus: Das anhand einer abstrakten Normenkontrolle zu prüfende streitige Verbot für poli- tische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen von mehr als 15 Personen sei ein schwerer Eingriff in die Versammlungsfreiheit. Es setze somit eine formell- gesetzliche Grundlage voraus. Die angefochtene Verordnung des Kantons Bern sei kein formelles Gesetz und könne nicht selber eine hinreichende gesetzliche Grund- lage für den Grundrechtseingriff darstellen (E. 5.1.). Art. 40 Abs. 2 des Bundesge- setzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (EpG; SR 818.101) stelle allerdings eine hinreichende formell-gesetzliche Grundlage für die verhängten Einschränkungen dar, womit die angefochtene Verordnung prinzipi- ell eine hinreichende gesetzliche Grundlage habe (E. 5.4.). Der Bundesrat habe in Art. 6 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26, Stand 29. Oktober 2020) Veranstaltungen grundsätzlich verboten, die politischen und zivilgesellschaftlichen Kundgebungen und die Unterschriftensammlungen von diesem Verbot aber ausgenommen. Demgegenüber erstrecke Art. 6a Covid-19 V in der Fassung vom 19. März 2021 das Veranstaltungsverbot auch auf politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen von mehr als 15 Personen. Es liege auf der Hand, dass diese Vorschrift von der eidgenössischen Verordnung abweiche (E. 5.5.2.). Aus Art. 8 Covid-19-Verordnung besondere Lage ergebe sich ausdrück- lich, dass der Kanton unter den im Artikel genannten Voraussetzungen auch zu- sätzliche Massnahmen treffen könne, d.h. solche, die über das hinausgehen wür- den, was der Bundesrat in den vorangehenden Bestimmungen der Verordnungen angeordnet habe. Der Kanton könne namentlich auch Einschränkungen für Veran- staltungen vorsehen, welche über die bundesrechtlichen Einschränkungen hinaus- gehen würden. Der blosse Umstand, dass der Kanton Bern einschneidendere Ein- schränkungen vorsehe als der Bundesrat oder als andere Kantone, sei für sich al- lein noch kein Grund, die Regelung als bundesrechtswidrig zu bezeichnen. Der Kanton müsse aber die in Art. 8 Verordnung besondere Lage enthaltenen Voraus- setzungen erfüllen (E. 5.5.3.). 5 Die per 19. März 2021 geltende Covid-19-Verordnung besondere Lage habe ab 9. Dezember 2020 in Art. 8 Folgendes vorgesehen: Art. 8 Zusätzliche Massnahmen der Kantone 1 Der Kanton trifft zusätzliche Massnahmen nach Art. 40 EpG, wenn: a. die epidemiologische Lage im Kanton oder in einer Region dies erfordert; er beurteilt die Lage namentlich aufgrund folgender Indikatoren und ihrer Entwicklung: 1. Inzidenz (7-Tage, 14-Tage), 2. Anzahl Neuinfektionen (pro Tag, pro Woche), 3. Anteil positiver Test an der Gesamtzahl durchgeführter Tests (Positivitätsrate), 4. Anzahl durchgeführter Test (pro Tag, pro Woche), 5. Reproduktionszahl, 6. Kapazitäten im stationären Bereich sowie Anzahl neu hospitalisierter Personen (pro Tag, pro Woche), einschliesslich solcher in der Intensivpflege; b. er aufgrund der epidemiologischen Lage nicht mehr die notwendigen Kapazitäten für die erfor- derliche Identifizierung und Benachrichtigung ansteckungsverdächtiger Personen nach Art. 33 EpG bereitstellen kann. 2 Er gewährleistet dabei namentlich die Ausübung der politischen Rechte sowie der Glaubens- und Gewissensfreiheit. 3 Er hört vorgängig das BAG an und informiert dieses über die getroffenen Massnahmen. In Bezug auf die Voraussetzung der Erforderlichkeit gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. a Covid-19-Verordnung besondere Lage hielt das Bundesgericht einerseits fest, es sei allgemeinnotorisch, dass ab Herbst 2020 wegen der grossen Zahl von Infekti- onsfällen eine umfassende Identifizierung und Benachrichtigung ansteckungsver- dächtiger Personen nicht mehr möglich gewesen sei. Andererseits integrierte es die abschliessende Prüfung der Erforderlichkeit in die anschliessende Grund- rechtsprüfung zur Versammlungsfreiheit (E. 5.5.4.). Diese Prüfung nahm das Bun- desgericht in den folgenden Erwägungen vor und kam dabei zum Schluss, dass das vom Kanton Bern verordnete Verbot eine Einschränkung der Versammlungs- freiheit darstelle und diese nur zulässig sei, wenn sie eine hinreichende gesetzliche Grundlage habe, durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt, verhältnismässig sei und den Kerngehalt nicht antaste. Eine hinreichende gesetzliche Grundlage liege vor (E. 6.1. ff.). Es bestehe zudem ein öffentliches Interesse (E. 6.5.). Die Einschränkung von zwischen- menschlichen Kontakten sei weiter geeignet, die Übertragung von Viren und damit auch die durch Virenübertragung verursachten Infektionen und Krankheiten zu re- duzieren (E. 7.5.). Im Ergebnis sei aber die Beschränkung der Anzahl Teilnehmen- den an politischen und zivilgesellschaftlichen Kundgebungen von 15 Personen auf- grund des Umstandes, dass das gesundheitspolizeiliche Ziel mit milderen Mass- nahmen erreicht werden könne und angesichts des hohen öffentlichen Interesses an Kundgebungen weder erforderlich noch zumutbar gewesen. Die Verordnungs- bestimmung des Kantons Bern stelle einen unverhältnismässigen und somit un- zulässigen Eingriff in die Versammlungsfreiheit dar und erweise sich als verfas- sungswidrig (E. 7.6. ff.). Die Besonderheit politischer Kundgebungen bestehe unter anderem darin, dass sie zur demokratischen Meinungsbildung beitragen würden, indem auch Anliegen und Auffassungen in der Öffentlichkeit zum Ausdruck ge- 6 bracht werden könnten, die innerhalb der bestehenden demokratischen Verfahren oder Einrichtungen weniger zum Ausdruck kommen würden. Der Versammlungs- freiheit, aufgrund deren zentralen Bedeutung für die Meinungsbildung in einem freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat, besonders auch in politisch unruhigen Zeiten, komme im Zusammenhang mit Demonstrationen ein hoher Stellenwert zu. Auch der Bundesrat habe die in Art. 6c Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage statuierte Ausnahme vom (damaligen) grundsätzlichen Veranstaltungsverbot mit der hohen Bedeutung, die politischen und zivilgesellschaftlichen Kundgebungen in einer grund- und staatsrechtlichen Perspektive zukomme, begründet. Aus die- sem Grund seien solche Kundgebungen privilegiert worden. Insbesondere sei kei- ne Begrenzung hinsichtlich der Anzahl Teilnehmer festgelegt worden. Der Bundes- rat habe vielmehr erwogen, dass mit der Pflicht der Teilnehmenden, eine Ge- sichtsmaske zu tragen, das Recht auf freie Meinungsäusserung mit dem erforderli- chen Schutz gewährleistet werden könne (E. 7.7.1.). Weiter sei zu berücksichtigen, dass Kundgebungen grundsätzlich im Freien stattfinden würden, wo die Anste- ckungsgefahr nach dem aktuellen Stand des Wissens wohl geringer sei als in ge- schlossenen Räumen. Durch zusätzliche Massnahmen wie Abstandhalten und/oder die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske lasse sich das Ansteckungs- risiko weiter reduzieren. Weiter sei der Umstand von Bedeutung, dass Kundgebun- gen, insbesondere solche, welche in der Bundesstadt Bern durchgeführt würden, erfahrungsgemäss in der Regel auf öffentlichem Grund stattfinden und daher bewil- ligungspflichtig seien. Im Bewilligungsverfahren seien auch die Randbedingungen, allfällige Auflagen und eventuelle Alternativen zu prüfen und es könne eine dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit genügende Gestaltung eine entsprechende verhältnismässige Mitwirkung der Veranstalter erfordern (E. 7.7.2.). Vor dem Hin- tergrund, dass die grundsätzliche Bewilligungspflicht für Demonstrationen auf öf- fentlichem Grund differenzierte Lösungen im Einzelfall sowie die Anordnung risiko- limitierender Auflagen erlaube und mit Blick auf die hohe demokratische Bedeutung von Kundgebungen erscheine eine generelle Begrenzung der Teilnehmerzahl auf 15 Personen, wie namentlich bei privaten Veranstaltungen, nicht erforderlich. Die Befürchtung, dass die angeordneten Auflagen an gewissen Kundgebungen nicht eingehalten würden oder der Umstand, dass der polizeiliche Aufwand zur Durch- setzung dieser Auflagen bei grösseren Veranstaltungen höher sein möge, reiche nicht aus, um die Begrenzung der Teilnehmerzahl als alternativlos erscheinen zu lassen (E. 7.7.3.). Weiter möge es zutreffen, dass bei der heutigen Entwicklung der Kommunikationsmittel und -möglichkeiten Kundgebungen nicht die einzige Mög- lichkeit darstellten, politische Anliegen und Appelle an die Öffentlichkeit zu tragen oder Informationen zu vermitteln. Der Stellenwert von physischen Demonstrationen als Mittel der demokratischen Meinungsäusserung werde dadurch reduziert, aber nicht aufgehoben, da Online-Aktionen in der Regel auf weniger Resonanz treffen würden als namentlich Veranstaltungen auf öffentlichem Grund. Es gelte insbeson- dere zu beachten, dass Kundgebungen in erster Linie auf Aussenwirkungen be- dacht seien. Im Gegensatz zu anderen Formen von Meinungsbildung würden sie sich nicht primär an Personen richten, die sich ohnehin bereits für ein bestimmtes Thema interessieren würden; vielmehr sollen auch Dritte bzw. Passanten sowie Medien auf die jeweiligen Anliegen aufmerksam gemacht werden. Kundgebungen 7 auf öffentlichem Grund würden daher ein wirksames Forum bieten, sich in der brei- ten Öffentlichkeit und den Massenmedien wirksam Gehör zu verschaffen. Insofern erfülle die Versammlungsfreiheit auch eine Ventil- sowie eine «Warn-, Kontroll- und Innovationsfunktion». Diese spielten vorliegend – auch mit Blick auf die zahlreichen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Covid-19 Pandemie verhängten Grundrechtseinschränkungen – eine besonders wichtige Rolle (E. 7.8.1.). Die Be- grenzung der Teilnehmenden auf die zum massgeblichen Zeitpunkt von Bundes- rechts wegen für private Veranstaltungen geltende Zahl von 15 Personen schränke die Versammlungsfreiheit in Bezug auf Demonstrationen derart ein, dass diese praktisch ihres Gehalts entleert würde. In diesem Kontext sei die Ausübung der Versammlungsfreiheit nahezu verunmöglicht, was letztlich einem faktischen Verbot von Kundgebungen gleichkomme (E. 7.8.2.). Die Beschwerde erwies sich daher als begründet und das Bundesgericht stellte fest, dass Art. 6a Covid-19 V in der Fassung vom 19. März 2021 bundesrechtswid- rig gewesen sei (E. 8.2.). 21. Fragestellung Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob die Feststellung des Bundesgerichts, dass Art. 6a Covid-19 V, bundesrechtswidrig war, zur Nichtigkeit des Strafbefehls führte und dies von der Kammer zu beachten ist. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob Revisionsgründe vorliegen. Es handelt sich bei der von der Gesuchstellerin eingereichten Eingabe trotz der ersten Unter- zeichnung durch einen Rechtsanwalt um eine Laieneingabe, welche als Revisions- gesuch betitelt wurde. Auch wenn die Gesuchstellerin nicht sämtliche Revisions- gründe vorbringt, rechtfertigt es sich daher, die möglicherweise betroffenen Revisi- onsgründe zu prüfen. 22. Vorbringen der Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin bringt zusammengefasst vor, sie habe im März 2021 an einer Klimademo in der Stadt Bern teilgenommen und sei von der Polizei auf Grundlage der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung der Covid-19 V weggewiesen und an- schliessend von der Staatsanwaltschaft mit Strafbefehl vom 6. August 2021 be- straft worden. Die Berner Behörden würden sich dabei auf eine Bestimmung der Covid-19 V stützen, welche politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen von mehr als 15 Personen verboten habe. Das Bundesgericht habe am 3. September 2021 (2C_308/2021) die in der Covid-19 V enthaltene Beschränkung der Perso- nenzahl auf 15 bei Kundgebungen, welche Grundlage für den Strafbefehl gegen die Revisionsgesuchstellerin bilde, wegen Verletzung der in der Bundesverfassung garantierten Versammlungsfreiheit nachträglich als bundesrechtswidrig erklärt. Sie habe nach Veröffentlichung des Bundesgerichtsurteils bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern umgehend Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben. Mit Schreiben vom 28. Januar 2022 habe ihr die Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass das Strafverfahren bereits in Rechtskraft erwachsen sei und habe sie belehrt, dass die Revision nach Art. 410 ff. StPO somit das einzige noch zur Verfügung stehende 8 Rechtsmittel sei. Angesichts der vom Bundesgericht festgestellten nachträglichen Verfassungswidrigkeit der zum Zeitpunkt der Klimademo geltenden Bestimmung der Covid-19 V, wonach politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen von mehr als 15 Personen verboten seien, sei der aufgrund dieser Rechtsgrundlage er- folgte Strafbefehl der Staatsanwaltschaft nichtig und damit im Sinne von Art. 410 ff. StPO zu revidieren. Aus der Nichtigkeit des Rechtssatzes, auf den sich der Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft stütze, folge zwingend die Nichtigkeit des Strafbefehls selbst. Zusätzlich sei auch der Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO ge- geben, zumal der Strafbefehl mit dem Bundesgerichtsurteil 2C_308/2021, das den gleichen Sachverhalt betreffe, in unverträglichem Widerspruch stehe. Damit sei auch die auf Grundlage des Strafbefehls zugestellte Rechnung gegenstandslos. Die der Gesuchstellerin aus diesem Verfahren entstandenen Kosten seien zu ent- schädigen. Weiter brachte die Gesuchstellerin in ihrer Replik vom 23. April 2022 soweit rele- vant Folgendes vor: Die Gesuchstellerin sei am 19. März 2021 wegen der Teilnahme an einer Klima- kundgebung von der Polizei weggewiesen worden. Bei dieser Gelegenheit habe sie die Polizei als sehr freundlich und professionell erlebt und mit den Beamten ein an- genehmes Gespräch geführt. Sie habe daher keinen Grund gesehen, etwas zu un- ternehmen. Mit Strafbefehl vom 6. August 2021 sei sie wegen Widerhandlungen gegen das Epidemiengesetz für schuldig erklärt worden. Dass für diese Verurtei- lung keine Verfassungsgrundlage bestanden habe, habe sie am 6. August 2021 unmöglich wissen können, darum habe sie auch keine Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben. Erst aufgrund des Bundesgerichtsentscheids vom 3. Septem- ber 2021 habe die Gesuchstellerin erfahren, dass sie auf der Grundlage einer ver- fassungswidrigen Verordnung verurteilt worden sei. Darum habe sie am 5. Okto- ber 2021 um Annullierung dieser Verurteilung ersucht. Bis zum abschlägigen Ent- scheid der Staatsanwaltschaft vom 28. Januar 2022 seien fast vier Monate vergan- gen. Nach verschiedenen Telefonaten mit der Staatsanwaltschaft habe sie be- schlossen, die Revision zu beantragen, wie ihr das im Schreiben vom 28. Janu- ar 2022 und am Telefon auch empfohlen worden sei. Vom Zeitpunkt des Eingangs des Schreibens der Staatsanwaltschaft vom 28. Januar 2022, worin diese über die Ablehnung der Einsprache informiere, bis zum Einreichen des Revisionsgesuchs am 16. Februar 2022 seien somit keine zwanzig Tage vergangen. Es zeige sich, dass die Gesuchstellerin innert nützlicher Frist auf neue Fakten reagiert habe. Sie empfinde es daher als unfair, ihr vorzuwerfen, dass bis zum Einreichen des Revisi- onsgesuchs mehr als 90 Tage vergangen seien, zumal die Staatsanwaltschaft fast vier Monate gebraucht habe, bis sie die Einsprache abschlägig beantwortet habe. Die Staatsanwaltschaft berufe sich vor allem auf die Rechtssicherheit. Dabei müs- se sich aber eine Staatsbürgerin auch darauf verlassen können, dass dieses Recht im Einklang mit der Verfassung stehe. Dies sei bei der in Frage stehenden Verord- nung aber nie der Fall gewesen. Die Verfassungsgrundlage habe nicht erst vom Moment an gefehlt, als das Bundesgericht dies festgestellt habe. Die Verordnung habe gar nie eine Verfassungsgrundlage gehabt, nicht als sie erlassen worden sei und auch nicht, als der Strafbefehl erlassen worden sei. Das Bundesgericht habe 9 die Verordnung nicht erst mit seinem Entscheid vom 3. September 2021 verfas- sungswidrig gemacht, sondern das Urteil halte fest, dass gar nie eine Verfassungs- grundlage bestanden habe. Die Wortwahl der Staatsanwaltschaft klinge teilweise so, als ginge es hier «bloss um abweichende Beurteilung von Rechtsfragen», die «nicht revisionsbegründend» seien. Aber der Entscheid des Bundesgerichtes sei nicht irgendeine abweichende Beurteilung nebst anderen, er stelle endgültig fest, dass die Verordnung nie eine Verfassungsgrundlage gehabt habe. Rechtssicher- heit, also das Vertrauen, dass Gesetze gelten, sei für alle Bürgerinnen und Bürger zentral. Aber es sei nicht das gleiche, ob sich eine staatliche Behörde bei Erlassen oder Gesetzen zu Gunsten oder zu Ungunsten einer Bürgerin geirrt habe. Natürlich könne man von niemandem verlangen, ein Haus, dessen Bau auf der Grundlage verfassungswidriger Bestimmungen genehmigt worden sei, wieder abzureissen. Aber jemand, der fälschlich im Gefängnis sitze, würde wohl freigelassen und eine Verfügung, welche wie der Strafbefehl keine Grundlage gehabt habe, müsse annul- liert werden. Hier liege also tatsächlich, wie dies die Staatsanwaltschaft für eine Revision fordere, ein «äusserst krasser» Fall vor. Nicht etwa wegen der Höhe der Busse, sondern weil das Rechtsgefühl und das Demokratieverständnis der Ge- suchstellerin in gravierender Weise oder mit den Worten der Staatsanwaltschaft in «krass stossender» Weise verletzt werde. 23. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft brachte in ihrer Stellungnahme zusammengefasst Folgendes vor: Die Gesuchstellerin beziehe sich unter anderem auf den Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO. Entgegen der Darstellung der Gesuchstellerin sei aller- dings fraglich, ob die 90-tägige Frist seit Kenntnisnahme des Entscheids gemäss Art. 411 Abs. 2 StPO gewahrt worden sei. Offensichtlich habe die Gesuchstellerin bereits vor dem 5. Oktober 2021 Kenntnis des Urteils des Bundesgerichts erhalten, zumal sie sich in ihrem Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 5. Oktober 2021 auf das Urteil beziehe. Damit habe sie mehr als 90 Tagen vor dem Revisionsge- such vom fraglichen Entscheid Kenntnis erhalten. Die Frist nach Art. 411 Abs. 2 StPO wäre somit einzig dann gewahrt worden, wenn das Schreiben an die Staats- anwaltschaft vom 5. Oktober 2021 sinngemäss als Revisionsgesuch entgegenge- nommen werden könnte. Ob dies der Fall sei, könne allerdings offenbleiben, zumal das Gesuch ohnehin abzuweisen sei. Nach Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO sei ein Revi- sionsgrund gegeben, wenn der angefochtene Entscheid mit einem späteren Stra- fentscheid, der den gleichen Sachverhalt betreffe, in unverträglichem Widerspruch stehe. Diese Bestimmung habe ihren eigentlichen Anwendungsbereich dort, wo das Gericht von mehreren Teilnehmern an der gleichen Tat die einen verurteile und später andere freispreche, weil es die strafbare Handlung überhaupt nicht für erfüllt oder erwiesen halte. Weitere Anwendungsfälle würden in der Praxis darin gesehen, dass eine andere Person als der Verurteilte für die gleiche Handlung schuldig ge- sprochen worden sei, oder zwei Personen für eine Straftat zur Rechenschaft gezo- gen worden seien, die nach dem klaren Sachverhalt nur von einem einzigen Täter begangen worden sei. Entsprechend dem Grundkonzept der Revision, bei welcher 10 es einzig um eine Korrektur des die Grundlage eines Urteils bildenden Sachver- halts gehe, sei grundsätzlich eine bloss abweichende Beurteilung von Rechtsfra- gen nicht revisionsbegründend, selbst wenn bei zwei Urteilen identische Fragen zu beurteilen gewesen seien. Eine Revision lasse sich auch nicht durch eine spätere Änderung der Rechtsprechung oder Gesetzgebung rechtfertigen. Mit der Revision solle der dem Urteil zugrunde gelegte Sachverhalt, der als unrichtig erachtet werde, korrigiert werden. Es werde nicht eine Überprüfung oder Änderung der rechtlichen Würdigung vorgenommen. Rechtsirrtümer in rechtskräftig gewordenen Entscheiden seien irreparabel. Das Interesse an der Rechtsbeständigkeit, mithin der Rechtssi- cherheit, gehe hier abgesehen von äusserst krassen Fällen vor. Der Revisions- grund des unerträglichen Widerspruchs solle nur zur Vermeidung krass stossender Ergebnisse, also im absoluten Ausnahmefall, zum Tragen kommen. Die Gesuch- stellerin begründe ihr Revisionsgesuch mit Verweis auf das Bundesgerichtsurteil 2C_308/2021 vom 3. September 2021, mit dem festgestellt worden sei, dass Art. 6a Covid-19 V, in der Fassung vom 19. März 2021, bundesrechtswidrig gewesen sei. Zumal es sich dabei um ein Verfahren zur abstrakten Normenkontrolle einer kantonalen Verordnung gehandelt habe, könne es sich per Definition nicht um ei- nen späteren Strafentscheid gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO handeln, da dieser Entscheid gar keinen konkreten Sachverhalt betreffe. Eine Revision nach Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO sei daher ausgeschlossen. Es stelle sich damit einzig noch die Frage, ob hier ein äusserst krasser Fall vorliegen solle, so, dass das Interesse an einer Korrektur des Entscheids ausnahmsweise das Interesse an der Rechtssi- cherheit überwiege. Die Gesuchstellerin führe an, dass der dem Strafbefehl zu- grundeliegende Art. 6a Covid-19 V mit Bundesgerichtsurteil 2C_308/2021 vom 3. September 2021 durch Gutheissen einer entsprechenden Beschwerde für nichtig befunden worden sei, womit eine gesetzliche Grundlage für die Verurteilung nach der kantonalen Covid-19-Verordnung fehle und der Strafbefehl als nichtig zu be- trachten sei. Dem sei zunächst entgegenzuhalten, dass es zum Zeitpunkt des Er- lasses des Strafbefehls mit ebendieser Verordnung eine Rechtsgrundlage gegeben habe. Mit dem Entscheid des Bundesgerichts vom 3. September 2021 sei festge- stellt worden, dass diese bereits seit dem 16. April 2021 aufgehobene Verordnung bundesrechtswidrig gewesen sei. Es stelle sich damit die Frage, was sich daraus für zuvor gestützt auf diese Bestimmung ergangene Rechtsanwendungsakte erge- be. Das Bundesgericht pflege im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle kanto- nale Erlasse oder Bestimmungen, die gegen die verfassungsrechtliche Kompeten- zordnung oder gegen Vorschriften des Bundesrechts verstiessen, aufzuheben, wo- bei diese Aufhebung «ex nunc et pro futuro» wirke und nicht «ex tunc». Bisher er- gangene Rechtsanwendungsakte würden von der Aufhebung unberührt bleiben. Dass aus der Nichtigkeit des Rechtssatzes, auf den sich der Strafbefehl stütze, zwingend die Nichtigkeit des Strafbefehls folge, wie die Gesuchstellerin vorbringe, sei so nicht zutreffend. Formell rechtskräftige Einzelakte, die sich auf bundes- rechtswidriges kantonales Recht abstützen würden, seien nicht nichtig; sie würden aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes grundsätzlich gültig bleiben. Dabei sei zu beachten, dass im Bereich des Strafrechts die Rechtssicher- heit von besonderer Bedeutung sei. Nach der Rechtsprechung könne es nicht an- gehen, allenfalls noch nach Jahren ein unangefochten gebliebenes und in formelle 11 Rechtskraft erwachsenes Strafurteil nichtig zu erklären. Nichtig wäre der Anwen- dungsakt nur in Extremfällen, nämlich, wenn der ihm anhaftende Mangel beson- ders schwer sei, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweise und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet werde. Als Nichtigkeitsgründe würden vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Be- tracht fallen. Dass diese engen Voraussetzungen der Nichtigkeit vorliegend erfüllt würden, werde von der Gesuchstellerin weder vorgebracht noch sei es ersichtlich. Der Strafbefehl sei von der zuständigen Behörde im korrekten Verfahren erlassen worden. Die der Verurteilung zugrundeliegende Verordnung sei am Deliktstag in Kraft gewesen. Dass diese bundesrechtswidrig gewesen sei, sei weder offensicht- lich noch leicht erkennbar. Das Revisionsgesuch wäre aus diesen Gründen abzu- weisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Beim beantragten Verfahrensaus- gang seien die Verfahrenskosten von der Gesuchstellerin zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf die Einreichung einer Duplik. VI. Nichtigkeit 24. Bundesgerichtliche Rechtsprechung Das Bundesgericht liess im Urteil 2C_308/2021 vom 3. September 2021 offen, was sein Entscheid für gestützt auf den bundesrechtswidrigen Art. 6a Covid-19 V erlas- sene, rechtskräftige Rechtsakte bedeutet. Zu der von den Beschwerdeführern hauptsächlich beantragten Feststellung der Nichtigkeit hielt es lediglich fest (E. 2): Die Beschwerdeführer beantragen im Hauptantrag die Feststellung der Nichtigkeit von Art. 6a Covid- 19 V/BE. Sie begründen dies damit, die Verordnung verstosse gegen Bundesrecht. Die Frage nach den rechtlichen Folgen für kantonales Recht, das Bundesrecht entgegensteht, wird in der Lehre un- terschiedlich beantwortet, wobei in der neueren Literatur eine differenzierte Auffassung vertreten wird (vgl. ALEXANDER RUCH, in: Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 21 zu Art. 49 BV; GIOVANNI BIAGGINI, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft, 2. Aufl. 2017, N. 8 zu Art. 49 BV; jeweils mit Hinweisen; vgl. auch ULRICH HÄFE- LIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER/DANIELA THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaats- recht, 10. Aufl. 2020, S. 378 f.; PIERRE TSCHANNEN, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenos- senschaft, 5. Aufl. 2021, S. 326 f. Rz. 846 ff.). Die Möglichkeit, im abstrakten Normenkontrollverfahren jederzeit die Nichtigkeit einer kantonalen Norm feststellen zu können, würde namentlich die gesetzli- chen Fristen für die abstrakte Anfechtung von Normen (Art. 101 BGG) aushebeln. Weil aber die Be- schwerde rechtzeitig erhoben wurde, ist die Frage, ob eine bundesrechtswidrige Norm aufzuheben oder nichtig sei, vorliegend ohnehin gegenstandslos. Auch in anderem Zusammenhang hat sich das Bundegericht zu dieser Frage noch nicht geäussert. 25. Allgemeine theoretische Ausführungen Kantonales Recht kann in verschiedener Hinsicht bundesrechtswidrig sein. Kanto- nales Recht verstösst einerseits gegen Bundesrecht, wenn der Kanton über seine 12 Kompetenzen hinaus legiferiert hat («Kompetenzkonflikt»). Kantonales und eid- genössisches Recht können sich jedoch auch widersprechen, obwohl der Kanton eine Regelung im Rahmen seiner Zuständigkeit erlassen hat («reiner Normkon- flikt»; BIAGGINI, Kommentar Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft, 2. Aufl. 2017, N 8 zu Art. 49; TSCHANNEN, Staatsrecht der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft, 5. Aufl. 2021, S. 324; etwas andere Einteilung bei WALDMANN, in: Basler Kommentar Bundesverfassung, 1. Aufl. 2015, N 12 ff. zu Art. 49). So kann sich der Konflikt zwischen Bundesrecht und kantonalem Recht daraus ergeben, dass Bund und Kantone innerhalb des gleichen Regelungsgegen- standes die gleiche Rechtsfrage in widersprechender Weise regeln (Normkonflikt und gleichzeitig Kompetenzkonflikt) oder wenn Bund und Kantone innerhalb des gleichen Regelungsgegenstandes unterschiedliche Rechtsfragen so regeln, dass im Einzelfall widersprechende Rechtsfolgen eintreten können (in der Regel reiner Normkonflikt; TSCHANNEN, a.a.O., S. 324). In der Praxis beinhaltet ein Normkonflikt oft auch einen Kompetenzkonflikt. Kompetenzwidrige kantonale Erlasse galten nach der früher herrschenden Lehre als nichtig, was als logische Folge die Nichtigkeit aller darauf gestützter Rechtsakte zur Folge gehabt hätte (für eine Übersicht: TSCHANNEN, a.a.O., S. 327; HÄFE- LIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl. 2016, S. 359, Rz. 1191a; WALDMANN, a.a.O., N 23 zu Art. 49). In der neueren Lehre werden – wie vom Bundesgericht im Urteil 2C_308/2021 festgehalten – diesbezüglich differenziertere Ansichten vertreten. Nach BIAGGINI bleiben formell rechtkräftige Einzelakte, die sich auf bundesrechtswidriges kantona- les Recht abstützten, aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschut- zes grundsätzlich gültig. Nur ganz ausnahmsweise komme für den Einzelakt die Rechtsfolge der Nichtigkeit in Betracht (BIAGGINI, a.a.O., N 8 zu Art. 49). Gemäss HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR wirkt die Aufhebung verfassungswidriger kan- tonaler Normen durch das Bundesgericht nur für die Zukunft (HÄFE- LIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, a.a.O., S. 359 Rz. 1191). Konkrete Anwendungs- akte, die aufgrund von bundesrechtswidrigem kantonalem Recht erfolgten, würden im Normalfall in formelle Rechtskraft erwachsen, wenn sie nicht mit Erfolg ange- fochten worden seien. Die Frage der Nichtigkeit stelle sich nur bei einem ganz schweren und offensichtlichen Mangel und nur, wenn die Nichtigkeit die Rechtssi- cherheit nicht ernsthaft gefährde (HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, a.a.O., S. 360 Rz. 1194). Nach WALDMANN wirkt die Aufhebung «ex nunc et pro futuro», ohne dass es noch einer formalen Aufhebung durch den kantonalen Gesetzgeber bedarf. Bisher ergangene Rechtsanwendungsakte würden davon unberührt bleiben (WALDMANN, a.a.O., N 22 zu Art. 49). Wo Bundesrecht und kantonales Recht die- selbe Rechtsfrage aus dem Bereich desselben Regelungsgegenstandes unter- schiedlich regelten, liege i.d.R. gleichzeitig ein Kompetenz- und ein Normkonflikt vor. Für solche Konstellationen würden die folgenden Grundsätze zur Anwendung kommen (WALDMANN, a.a.O., N 30 zu Art. 49): Eine Annahme der Nichtigkeit für eine kompetenzwidrige kantonale Regelung würde sich nur rechtfertigen, wenn die Kompetenzverletzung besonders schwer wiege, gleichzeitig aber auch offensicht- lich oder zumindest leicht erkennbar und zudem die Rechtssicherheit dadurch nicht ernsthaft gefährdet sei. In den übrigen Fällen sei der Anwendungsakt lediglich an- fechtbar (WALDMANN, a.a.O., N 24 f. zu Art. 49). Gemäss TSCHANNEN erwachsen 13 Anwendungsakte gestützt auf kompetenzwidriges kantonales Recht in formelle Rechtskraft, wenn sie unangefochten bleiben. Nichtig wäre der Anwendungsakt nur in kaum denkbaren Extremfällen, nämlich, wenn er wegen der Kompetenzwidrigkeit des zugrundeliegenden kantonalen Erlasses einen besonders schweren Mangel aufweise, dieser Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar sei und durch Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaftet gefährdet werde (vgl. TSCHANNEN, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 5. Aufl. 2021, S. 327 Rz. 847). Zusammengefasst vertreten sämtliche zitierten Meinungen aus der neueren Lehre die Ansicht, dass gestützt auf eine bundesrechtswidrige Bestimmung erlassene, nicht angefochtene Einzelakte grundsätzlich weiterbestehen resp. in Rechtskraft erwachsen. Die Hürde für eine Nichtigkeit wird hoch angesetzt, wobei den allge- meinen bundesgerichtlichen Kriterien für die Nichtigkeit gefolgt wird: Fehlerhafte Entscheide sind nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 144 IV 362 E. 1.4.3. mit Hinweisen). Dies gilt im Bereich der kompetenzwid- rigen kantonalen Vorschriften unabhängig davon, ob es sich um die berufliche Vor- sorge oder um andere Bereiche handelt, denn es muss im Sinne der Rechtssicher- heit jede kantonale Vorschrift mit den gleichen Regeln überprüft werden können. Die Nichtigkeit eines hoheitlichen Aktes muss jederzeit und von sämtlichen staatli- chen Instanzen beachtet werden (BGE 130 III 430 E. 3.3). 26. Erwägungen der Kammer Die Kammer sieht keinen Grund, von den obgenannten weitgehend übereinstim- menden Lehrmeinungen abzuweichen (vgl. Ziffer 25 hiervor), zumal diese einleuch- tend Bezug nehmen auf die allgemeinen bundesgerichtlichen Voraussetzungen für die Nichtigkeit. Gemäss Bundesgericht erwies sich die Teilnahmebegrenzung des Kantons Bern an Kundgebungen gemäss Art. 6a Covid-19 V als unzulässiger Eingriff in die Ver- sammlungsfreiheit (Urteil des Bundesgerichts 2C_308/2021 vom 3. September 2021). Die Bestimmung widersprach somit dem übergeordneten Bundesrecht, wo- mit ein Normkonflikt vorliegt. Obwohl sich dieser Bundesgerichtsentscheid auf Art. 6a Covid-19 V, Stand 19. März 2021 [in Kraft vom 22. März 2021 bis 18. April 2021], bezog, müssen die entsprechenden Erwägungen zur Frage der Nich- tigkeit sinngemäss auch für Art. 6a Covid-19 V, Stand 3. März 2021 [in Kraft vom 11.-21. März 2021], gelten, der im Zeitpunkt der Tatbegehung am 19. März 2021 in Kraft war: Die tatsächlichen Umstände, die rechtlichen Gegebenheiten und der Wortlaut der vorliegend relevanten Bestimmung haben sich in der Version vom 19. März 2021 im Vergleich zu jener vom 3. März 2021 nicht verändert. Der Regierungsrat des Kantons Bern war gestützt auf Art. 33 EpG i.V.m Art. 2 und Art. 8 Covid-19 V (Stand am 15. März 2021) grundsätzlich zum Erlass der Covid-19 V befugt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_308/2021 vom 3. September 2021 E. 5.6.). Entscheidend für die Kompetenz zum Erlass weiterer Massnahmen war jedoch gemäss Art. 8 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage (Stand am 15. März 2021), ob die epidemiologische Lage diese Massnahme erforderte. Die 14 Erforderlichkeit der Teilnahmebeschränkung gemäss Art. 6a Covid-19 V wurde vom Bundesgericht verneint, da das gesundheitspolitische Ziel mit milderen Mass- nahmen erreicht werden konnte und die Teilnahmebeschränkung angesichts des hohen öffentlichen Interesses an Kundgebungen weder erforderlich noch zumutbar war (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 2C_308/2021 vom 3. September 2021 E. 6 ff.). Der Regierungsrat des Kantons Bern hätte damit die Teilnahmebe- grenzung auf 15 Personen nicht erlassen dürfen, da dies gemäss Art. 8 i.V.m. 6c Abs. 2 und 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage (Stand am 15. März 2021 /) in der Bundeskompetenz verblieb. Damit erweist sich Art. 6a Covid-19 V als kompe- tenz- resp. bundesrechtswidriges kantonales Recht. Gemäss der neueren Lehre und der Ansicht der Kammer ist damit zu prüfen, ob der Mangel besonders schwer ist, die Fehlerhaftigkeit offensichtlich oder leicht erkennbar und die Rechtssicherheit durch die Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. Erwägungen oben Ziff. 25). Auch wenn dies von der Gesuchstellerin nicht vorgebracht wurde, kann festgehal- ten werden, dass der angefochtene Strafbefehl grundsätzlich durch die zuständige Staatsanwaltschaft erging. Eine funktionelle oder sachliche Unzuständigkeit liegt damit nicht vor (vgl. BGE 144 IV 362 E. 1.4.3.). Nach dem Grundsatz, wonach eine Strafe nur wegen einer Tat verhängt werden darf, die das Gesetz ausdrücklich zur Straftat erklärt hat (nulla poena sine lege; Art. 1 StGB) und der Tatsache, dass Art. 6a Covid-19 V bundesrechtswidrig war, kann ohne Weiteres angenommen werden, es handle sich bei der Verfassungswid- rigkeit der Teilnahmebeschränkung um einen besonders schweren Mangel. In Bezug auf die Erkennbarkeit dieser Bundesrechtswidrigkeit sind die epidemiolo- gischen Entwicklungen im Winter/Frühling 2021 zu berücksichtigen, die sich mass- geblich auf die damaligen Erlasse ausgewirkt haben. Wie das Bundesgericht aus- führte, kann als notorisch angenommen werden, dass seit Herbst 2020 wegen der grossen Zahl von Infektionsfällen eine umfassende Identifizierung und Benachrich- tigung ansteckungsverdächtiger Personen nicht mehr möglich war (Urteil des Bun- desgerichts 2C_308/2021 vom 3. September 2021 E. 5.4.4.). Am 18. Dezem- ber 2020 – als der Kanton Bern Art. 6a Covid-19 V einführte – teilte das Bundesamt für Gesundheit (BAG) mit, die epidemiologische Lage sei besorgniserregend. Die Zahl der Ansteckungen sei sehr hoch und steige wieder an. Die Spitäler und das Gesundheitspersonal seien seit Wochen sehr stark belastet und die Festtage wür- den das Risiko eines beschleunigten Anstiegs erhöhen. Der Bundesrat habe des- halb an seiner Sitzung vom 18. Dezember 2020 nach Konsultation der Kantone die nationalen Massnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus noch einmal ver- stärkt. Ziel sei es, die Zahl der Kontakte stark zu reduzieren. Ab Dienstag, 22. De- zember 2020, seien Restaurants sowie Freizeit-, Sport- und Kultureinrichtungen geschlossen. Ziel der Massnahmen sei es, die Fallzahlen deutlich und rasch zu senken, um die Menschen vor dem Virus zu schützen, die Gesundheitsversorgung sicherzustellen und das Gesundheitspersonal zu entlasten. Den Kantonen müsse es wieder möglich sein, das Testen, die Nachverfolgung der Kontakte, die Isolation und die Quarantäne lückenlos zu gewährleisten (Medienmitteilung des BAG vom 18. Dezember 2020, http://www.bag.admin.ch/bag/de/home/das-bag/aktuell/- medienmitteilungen.msg-id-81745.html, zuletzt abgerufen am 28. Juli 2022). Am 24. Februar 2021 teilte der Bundesrat mit, ab Montag, 1. März 2021, könnten Lä- den, Museen und Lesesäle von Bibliotheken wieder öffnen, ebenso Aussenberei- 15 che von Sport- und Freizeitanlagen, Zoos und botanischen Gärten. Im Freien seien Treffen im Familien- und Freundeskreis sowie sportliche und kulturelle Aktivitäten mit bis zu 15 Personen wieder erlaubt. Mit der vorsichtigen, schrittweisen Öffnung wolle der Bundesrat dem gesellschaftlichen Leben wieder mehr Raum geben, auch wenn die epidemiologische Lage wegen der neuen, ansteckenderen Virusvarianten weiterhin als fragil beurteilt wurde. Der erste Öffnungsschritt ab dem 1. März bein- halte im Wesentlichen Aktivitäten, bei welchen Maske und Abstand gewährleistet werden könne, nur wenige Personen zusammenkommen und die Kontakte im Frei- en erfolgen würden (Medienmitteilung des Bundesrats vom 24. Febru- ar 2021, http://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg- id-82462.html, zuletzt abgerufen am 28. Juli 2022). In der Medienmitteilung vom 19. März 2021 führte der Bundesrat schliesslich aus, die epidemiologische Lage seit Ende Februar 2021 habe sich zusehends verschlechtert. Die Zahl der Infektio- nen steige kontinuierlich an. Derzeit sei mit einer Verdoppelung der Ansteckungen alle drei bis vier Wochen zu rechnen. Drei der vier Richtwerte, die der Bundesrat für den zweiten Öffnungsschritt festgelegt habe, würden seit mehreren Tagen nicht erfüllt: Die 14-Tages-Inzidenz sei über 200 pro 100'000 Einwohnerinnen und Ein- wohner angestiegen, die Positivitätsrate liege über 5 Prozent und die Reprodukti- onszahl liege mit 1.14 deutlich über 1. Einzig die Auslastung der Intensivplätze mit Covid-19-Patientinnen und -Patienten liege unter dem festgelegten Richtwert. Da- her habe der Bundesrat an seiner Sitzung vom 19. März 2021 entschieden, die gel- tenden Einschränkungen für Treffen im Familien- und Freundeskreis in Innenräu- men von fünf auf maximal zehn Personen zu lockern. Für weitere Öffnungen sei das Risiko eines unkontrollierten Anstiegs der Fallzahlen aber zu gross, nachdem die Zahl der Infektionen seit Ende Februar wieder zunehme. Ausserdem seien noch zu wenige Menschen geimpft, um einen starken Anstieg der Hospitalisationen zu vermeiden (Medienmitteilung des Bundesrats vom 19. März 2021, http://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilunge n/bundesrat.msg-id-82762.html, zuletzt besucht am 28. Juli 2022). Wie den Medienmitteilungen zu entnehmen ist, änderte sich die Lage betreffend Covid-19 seit Herbst 2020 immer wieder. Die Rechtslage musste somit in hoher Kadenz der sich ständig ändernden und lokal auch unterschiedlichen epidemiologi- schen Lage angepasst werden. Dies zeigen die zahlreichen Änderungen der Ver- ordnungen sowohl des Bundes wie auch des Kantons Bern. Die Covid-19- Verordnung besondere Lage änderte sich vom 19. Juni 2020 bis 19. April 2021 23 Mal (vgl. Chronologie der Covid-19-Verordnung besondere Lage; http://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2020/439/de/history, zuletzt besucht am 17. Au- gust 2022). Bei der Covid-19 V vom 9. Juli 2020 gab es bis am 21. April 2021 19 Änderun- gen (vgl. http://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/815.123/changes, zu- letzt besucht am 28. Juli 2022). Die Übersicht über die konkrete epidemiologische Lage und die Kapazitäten im Gesundheitswesen des Kantons lagen dabei beim Kantonsarztamt resp. beim Regierungsrat. Aufgrund der sich ständig ändernden Si- tuation und den teilweise erst im Nachhinein breit verfüg- und belastbaren Daten, war die Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung für die Staatsanwaltschaft nicht offensichtlich, zumal Teilnahmebeschränkungen auf Bundes- wie Kantonsebene immer wieder Teil von Massnahmenpaketen waren. Die Bundesrechtswidrigkeit von Art. 6a Covid-19 V wurde denn auch im Rahmen von komplexen, vielschichti- 16 gen und ausführlichen rechtlichen Überlegungen festgestellt, deren Ergebnis nicht als leicht erkennbar erachtet werden kann (vgl. Ziffer V.20 oben). Auch die mediale Präsenz und Abrufbarkeit der Beschwerde ans Bundesgericht vermag daran nichts zu ändern, ging die Staatsanwaltschaft doch mutmasslich von einer anderen recht- lichen Einschätzung aus. Rein aus der Tatsache, dass eine Beschwerde erhoben wurde, lässt sich noch keine Tendenz für das Ergebnis des bundesgerichtlichen Verfahrens ableiten. Sodann hat die Gesuchstellerin den vorliegenden Strafbefehl mit ordentlicher Einsprache auch nicht angefochten, weshalb sie zu diesem Zeit- punkt auch nicht von einer Bundesrechtswidrigkeit ausging (vgl. Replik; pag. 65). Jedenfalls war die Bundesrechtswidrigkeit sowohl für die Staatsanwaltschaft wie auch für Dritte damit nicht offensichtlich. Schliesslich ist im Bereich des Strafrechts die Rechtssicherheit von besonderer Bedeutung (BGE 144 IV 362 E. 1.4.3.). Die Gesuchstellerin hat den Strafbefehl nicht angefochten. Er ist damit in formelle Rechtskraft erwachsen. Nach der Recht- sprechung kann es nicht angehen, ein allenfalls noch nach Jahren unangefochten gebliebenes und in formelle Rechtskraft erwachsenes Strafurteil für nichtig zu er- klären, da dadurch die Beständigkeit eines rechtskräftigen Entscheids unterlaufen und die Rechtssicherheit gefährdet würde (vgl. BGE 144 IV 362 E. 1.4.3). Zusätz- lich fällt ins Gewicht, dass die besondere Lage der Covid-19-Pandemie ein agiles und flexibles Verhalten der Bevölkerung und der Behörden erforderte. Zahlreiche Massnahmen entfalteten ihre Wirkung nur bei einer sofortigen und lückenlosen Umsetzung. Gerade in der Situation einer ständig ändernden Bedrohungslage war es für die Rechtssicherheit in der Bevölkerung und bei den umsetzenden Behörden deshalb unumgänglich, dass auf die Gültigkeit und die Durchsetzbarkeit von kurz- fristig erlassenen Massnahmen vertraut werden konnte. Die wirksame Bekämpfung einer Bedrohungslage ist nur möglich, wenn sowohl rechtsunterworfene als auch rechtsanwendende Personen davon ausgehen können, dass angeordnete Mass- nahmen zum Schutz der Bevölkerung während der unmittelbaren Dauer der Be- drohungslage umzusetzen sind und durchgesetzt werden können. Dies gilt beson- ders für die bisher unbekannte Situation einer Pandemie mit immer neuen, teilwei- se unerwarteten Entwicklungen, auf die in rechtlicher Hinsicht rasch reagiert wer- den muss(te). Dieser Effekt wird durch mediale Präsenz der jeweils geltenden Vor- schriften verstärkt. Sämtliche Entwicklungen im Zusammenhang mit der Pandemie wurden vom Bund wie auch von den Kantonen der Bevölkerung medienwirksam mitgeteilt und erhielten damit grösstmögliche Aufmerksamkeit bei einem breiten Adressatenkreis. Dies führt dazu, dass sich Unsicherheiten über die Geltung erlas- sener Vorschriften direkt auf die Umsetzungsdisziplin bei grossen Teilen der Bevöl- kerung niederschlagen würde. Im Ergebnis würde es aus diesen Gründen die Rechtssicherheit ernsthaft gefähr- den, wenn der vorliegende Strafbefehl für nichtig erklärt würde. 27. Fazit Art. 6a Covid-19 V litt aufgrund der festgestellten Bundesrechtswidrigkeit an einem besonders schweren Mangel, diese Fehlerhaftigkeit war aber weder offensichtlich noch leicht erkennbar. Durch die Feststellung einer Nichtigkeit des nicht angefoch- tenen und formell in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehls würde die Rechtssi- cherheit ernsthaft gefährdet, zumal die Verfassungswidrigkeit auch im ordentlichen 17 Rechtsmittelverfahren hätte vorgebracht werden können. Damit besteht der formell rechtskräftige Strafbefehl weiter, es liegt keine Nichtigkeit vor. VII. Revisionsgründe 28. Allgemeines zur Revision Wer durch einen rechtskräftigen Strafbefehl beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Per- son oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen; der Ent- scheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht und/oder sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens ein- gewirkt worden ist; eine Verurteilung ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. 29. Neue Tatsachen und Beweismittel Die Revision wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel ist nur möglich, wenn sich der dem Urteil zugrunde gelegte Sachverhalt nachträglich als unrichtig erweist (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rz. 2166). Tatsa- chen sind Umstände, die im Rahmen des dem Urteil zugrunde liegenden Sach- verhalts von Bedeutung sind. Es handelt sich um objektiv feststehende, sinnlich wahrnehmbare Vorgänge oder Zustände aus Vergangenheit oder Gegenwart, die im Rahmen des dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts von Bedeu- tung sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1175/2020 vom 26. April 2021 E. 3.1. mit weiteren Hinweisen). Eine Gesetzesänderung nach Rechtskraft des Urteils stellt keinen Revisionsgrund dar, ebensowenig eine neue oder geänderte Rechtsanschauung oder eine Ände- rung der Rechtsprechung. Mit der Revision soll der dem Urteil zugrunde gelegte Sachverhalt, der als unrichtig erachtet wird, korrigiert werden. Es wird nicht eine Überprüfung oder Änderung seiner rechtlichen Würdigung vorgenommen (vgl. HEER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 51 zu Art. 410 StPO). Die von der Gesuchstellerin vorgebrachte Revisionsbegründung, wonach Art. 6a Covid-19 V nicht als Grundlage für eine Verurteilung diene, stellt eine Rechtsfrage und keine neue Tatsache dar. Einen neuen Sachverhalt oder ein neues Beweismit- tel im revisionsrechtlichen Sinne bringt die Gesuchstellerin nicht vor und ist auch nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für den Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO sind damit nicht erfüllt. 18 30. Sich widersprechende Strafentscheide 30.1. Allgemeine Ausführungen Steht ein Strafbefehl mit einem späteren Strafentscheid in unverträglichem Wider- spruch, wird der Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO angerufen. Die- se Bestimmung schafft einen absoluten Revisionsgrund, dessen Vorliegen unab- hängig von den denkbaren Rückwirkungen auf das Strafurteil zu einer Revision führt. Bei Vorliegen eines unverträglichen Widerspruchs wird der frühere Entscheid somit ohne Prüfung der materiellen Richtigkeit aufgehoben (FINGERHUTH, in: Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auf., 2020, N 63 zu Art. 410 StPO; HEER, a.a.O., N 88 zu Art. 410 StPO; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N 2173; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 15 zu Art. 410 StPO). Nicht jeder Widerspruch zwischen zwei Strafurteilen stellt einen unverträglichen Widerspruch i.S.v. Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO dar. Ein Widerspruch in der Rechts- anwendung oder eine nachträgliche Änderung der Rechtsprechung ist nicht revisi- onsbegründend (Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2019 vom 5. Mai 2020 E. 2.3.1 mit Hinweisen auf Lehre, Rechtsprechung und Materialien, u.a. auf die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1320 Ziff. 2.9.4). Erforderlich ist ein Widerspruch in tatsächlicher Hinsicht. Ein sol- cher liegt vor, wenn die Anklage in beiden Entscheiden den gleichen Lebenssach- verhalt umfasst und dieser im späteren Entscheid als nicht nachweisbar angesehen wird, während er im früheren Entscheid als erstellt erachtet wurde (OBERHOLZER, a.a.O., N 2173 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_980/2015 vom 13. Juni 2016 E. 1.4 f.). Damit erfasst werden diejenigen Fälle, in denen der gleiche Lebenssachverhalt in zwei verschiedenen Entscheiden unterschiedlich gewürdigt wird. Der Widerspruch ist erst dann unverträglich, wenn nach den Denkgesetzen eines der beiden fraglichen Urteile notwendigerweise falsch sein muss. Die Be- stimmung hat ihren eigentlichen Anwendungsbereich dort, wo bei getrennter Ver- folgung verschiedener Mitbeteiligter einer Straftat ein Mittäter verurteilt wird, während ein anderer später mit der Begründung freigesprochen wurde, die Tat sei hinsichtlich des objektiven Tatbestands nicht erwiesen. Gleiches gilt, wenn zwei Angeklagte hintereinander als Täter einer Alleintat verurteilt werden (FINGERHUTH, a.a.O., N 64 zu Art. 410 StPO; HEER, a.a.O., N 90 f. zu Art. 410 StPO; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 15 zu Art. 410 StPO). 30.2. Urteil des Bundesgerichts als widersprechender Strafentscheid Die Gesuchstellerin macht weiter geltend, der im Strafbefehl vom 6. August 2021 zugrundeliegende Sachverhalt betreffe den gleichen Sachverhalt wie das Urteil des Bundesgerichts 2C_308/2021 vom 3. September 2021. Dem kann nicht gefolgt werden. Beim Urteil des Bundesgerichts 2C_308/2021 vom 3. September 2021 handelt es sich um einen Entscheid in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 95 Bst. a und b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110). Ein Strafver- fahren lag dem Bundesgerichtsentscheid nicht zu Grunde, womit es sich nicht um einen Strafentscheid im Sinne von Art. 310 Abs. 1 Bst. b StPO handelt. 19 30.3. Einstellungsverfügung als widersprechender Strafentscheid Soweit die Gesuchstellerin als Laiin sinngemäss aufgrund der medialen Berichter- stattung geltend macht (vgl. auch «Nur die Einsprecher kommen straffrei davon» in: «Der Bund» vom 22. Dezember 2021), die Einstellungsverfügungen der Staats- anwaltschaft würden widersprechende Strafentscheide darstellen, bei welchen an- dere Personen für den Verstoss gegen Art. 6a Covid-19 V nicht bestraft worden seien, ist entgegen zu halten, dass ein Widerspruch in der Rechtsanwendung nicht ausreicht, um einen Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO zu begrün- den. So hat das Bundesgericht in 6B_932/2019 vom 5. Mai 2020 implizit ausge- führt, eine bloss abweichende rechtliche Würdigung im subjektiven Bereich genüge nicht, um einen Widerspruch im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO zu begrün- den (E 2.4.). Der Umstand, dass sich ein Urteil bzw. ein Strafbefehl im Nachhinein als rechtlich falsch herausstellt und im Vergleich mit einem später ergangenen Strafentscheid ein Widerspruch in der Rechtsanwendung vorliegt, begründet noch keinen Revisionsgrund (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts, BBl 2006 S. 1320; FINGERHUTH, a.a.O., N 64 zu Art. 410 StPO; vgl. auch BGE 75 IV 181, S. 184, E. 2). Der Widerspruch im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO hat sich vielmehr auf ein tatsächliches Element zu beziehen. Dies wäre bei- spielsweise der Fall, wenn zwei oder mehrere Personen für dieselbe Straftat in zwei sich widersprechenden Strafentscheiden verurteilt würden, wobei gemäss dem jeweiligen Sachverhalt die jeweils andere Person unschuldig sein muss und es somit zu einem logischen Widerspruch hinsichtlich der erstellten Sachverhalte kommt (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1320, FINGERHUTH, a.a.O., N 64 zu Art. 410 StPO). Aus der medialen Berichterstattung geht hervor, dass die den angerufenen Einstel- lungsverfügungen zugrundeliegenden Verfahren mangels genügender gesetzlicher Rechtsgrundlagen eingestellt werden mussten. Es handelt sich dabei um eine rechtliche Begründung. Abweichungen in der Sachverhaltsfeststellung sind keine ersichtlich. Sofern überhaupt die gleichen Sachverhalte vorliegen, handelt es sich vorliegend somit allenfalls um einen Widerspruch in der Rechtsanwendung, aber nicht um einen Widerspruch betreffend den Sachverhalt. Es ist somit kein unver- träglicher Widerspruch im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO gegeben. 31. Übrige Revisionsgründe Es wurden weder weitere Revisionsgründe vorgebracht noch sind solche ersicht- lich. Dass die Staatsanwaltschaft eine Garantie gegeben hätte, wonach das Revisions- verfahren gutgeheissen werden würde, lässt sich aus den Akten nicht entnehmen. VIII. Fazit Zusammengefasst liegt dem Strafbefehl der Gesuchstellerin eine verfassungswid- rige Bestimmung zu Grunde. Dies stellt einen schweren Mangel dar, der grundsätz- lich eine Nichtigkeit begründen könnte. Diese Fehlerhaftigkeit war aber weder of- fensichtlich noch leicht erkennbar, was einer Nichtigkeit entgegensteht. Zusätzlich 20 würde vorliegend die Nichtigkeit bereits rechtskräftiger, nicht angefochtener Rechtsakte die Rechtssicherheit stark gefährden. Dabei fällt besonders ins Ge- wicht, dass im Kampf gegen die Covid-19 Pandemie rasche und effektive Reaktio- nen zentral sind. Unsicherheiten betreffend die Durchsetzbarkeit der oft kurzfristig erlassenen Massnahmen würden eine wirksame Bekämpfung der Pandemie ver- unmöglichen. Auch die angerufenen strafprozessualen Revisionsgründe sind nicht erfüllt. Insbe- sondere liegen keine sich widersprechenden Strafentscheide im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO vor, da das angerufene Bundesgerichtsurteil nicht den gleichen Sachverhalt wie der Strafbefehl vom 6. August 2021 beschlägt. Die weiter geltend gemachten Anträge sind damit ebenfalls abzuweisen. Das Revisionsgesuch vom 16. Februar 2022 ist somit abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden kann. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen 32. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten nach Massgabe von Art. 428 Abs. 1 StPO der Gesuchstellerin auferlegt. Die Verfahrenskosten werden in Anbetracht der konkreten Umstände und in An- wendung von Art. 25 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf eine Pauschalgebühr von CHF 200.00 festgesetzt. 33. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Gesuchstellerin keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 21 X. Dispositiv Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Das Revisionsgesuch vom 16. Februar 2022 wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Revisionsverfahrens, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 200.00, werden der Gesuchstellerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Für das Revisionsverfahren wird keine Entschädigung ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - der Verurteilten/Gesuchstellerin - der Generalstaatsanwaltschaft/Gesuchsgegnerin Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (mit den Akten; nach unbe- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittel- behörde) - dem Bundesamt für Gesundheit (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 4. November 2022 Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Friederich Hörr Der Gerichtsschreiber: Jaeger Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 22