Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung administrative Verkehrssicherheit (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 17 Bern, 31. März 2023 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: