Art. 47, 106 StGB Art. 31 Abs. 1, 34 Abs. 4, 90 Abs. 1, 100 Abs. 1 SVG Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 VRV Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'279.40. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2'000.00.