auf CHF 2’000.00 bestimmt und zufolge seines Unterliegens dem Beschuldigten auferlegt. Eine Entschädigung ist nicht auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 StPO e contrario). 16 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: A.________ wird schuldig erklärt: der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs sowie Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren, begangen am 22. Dezember 2020, auf der B.________ in C.________(Ortschaft) und in Anwendung der