später legte die Geschädigte eine Garagenrechnung über etwas über CHF 1'900.00 ins Recht [pag. 139]) und der Beschuldigte handelte nicht besonders verwerflich. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte fahrlässig handelte. Er hat schlicht und einfach zu wenig aufgepasst und den Abstand falsch eingeschätzt. Das Tatverschulden ist – mit Blick auf den Strafrahmen – als leicht zu bezeichnen. Für das leichte Tatverschulden ist eine Busse in der Höhe von CHF 300.00 angemessen. Das Vorleben des Beschuldigten weist keine zu berücksichtigenden Besonderheiten auf.