Vorliegend hat der Beschuldigte durch zu nahes Auffahren sich und andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Derartiges Verhalten ist grundsätzlich unverantwortlich, dennoch wiegt, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 177), das objektive Tatverschulden vorliegend noch leicht. Es ist niemand verletzt worden, der Sachschaden kann als gering eingestuft werden (gesprochen wurde ursprünglich von einem totalen Schaden bei beiden Beteiligten von ca. CHF 4'000.00 [pag. 21]; später legte die Geschädigte eine Garagenrechnung über etwas über CHF 1'900.00 ins Recht [pag.