31 Abs. 1 SVG und Art. 34 Abs. 4 SVG verstossen. Für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes ist ebenfalls der Vorinstanz zu folgen (S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 125 f.). Die Missachtung des erforderlichen Abstands bzw. der genügenden Aufmerksamkeit ist unter den als erwiesen erachteten Umständen als Sorgfaltspflichtverletzung zu werten und es ist dem Beschuldigten damit fahrlässiges Handeln vorzuwerfen. Es wurden sodann weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe geltend gemacht, solche sind denn auch nicht ersichtlich.