in C.________(Ortschaft) aufgrund eines nicht ausreichenden Mindestabstands und vorübergehend anderweitig fokussierter Aufmerksamkeit auf die Bremsung der Geschädigten nicht adäquat reagieren konnte und mit der Fahrzeugfront gegen das Fahrzeugheck der Geschädigten prallte. Nach den gemachten gesetzlichen und theoretischen Ausführungen hat der Beschuldigte mit diesem Verhalten sein Fahrzeug offensichtlich nicht beherrscht bzw. einen ungenügenden Fahrzeugabstand eingehalten und damit, wie von der Vorinstanz rechtsfehlerfrei ausgeführt (S. 15 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 174 ff.), gegen Art. 31 Abs. 1 SVG und Art.