13. Subsumtion Wie vorstehend ausgeführt, erachtet es die Kammer mit der Vorinstanz als erstellt, dass der Beschuldigte am 22. Dezember 2020 um ca. 13:48 Uhr auf der B.________ in C.________(Ortschaft) aufgrund eines nicht ausreichenden Mindestabstands und vorübergehend anderweitig fokussierter Aufmerksamkeit auf die Bremsung der Geschädigten nicht adäquat reagieren konnte und mit der Fahrzeugfront gegen das Fahrzeugheck der Geschädigten prallte.