Der Fahrzeugführer muss bei der Einschätzung des gebotenen Abstands die gesamten Umstände und damit zahlreiche Faktoren in Betracht ziehen (insbesondere Bremsverzögerungen der Fahrzeuge, Geschwindigkeit, Reaktionszeit und Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse). Die Rechtsprechung hat keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG anzunehmen ist. Im Sinne von Faustregeln sind die Regel «halber Tacho» und die Zwei-Sekunden- Regel weitherum bekannt (ROTH, a.a.O., N. 57 zu Art. 34 SVG).