13 Abstandes hat im Regelfall der Fahrer des hinteren Fahrzeugs zu sorgen (BGE 137 IV 326 E. 3.3.3 mit Verweis auf weitere BGE). Der Fahrzeugführer muss bei der Einschätzung des gebotenen Abstands die gesamten Umstände und damit zahlreiche Faktoren in Betracht ziehen (insbesondere Bremsverzögerungen der Fahrzeuge, Geschwindigkeit, Reaktionszeit und Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse).