Nach Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer sein Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung [VRV; SR 741.11]). Der Führer muss ständig so wachsam sein, dass er alle relevanten Umstände aufnehmen und so verarbeiten kann, dass er rechtzeitig und situationsadäquat zu reagieren vermag (ROTH, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 44 zu Art. 31 SVG). Nichtbeherrschen des Fahrzeugs kann als einfache oder grobe Verkehrsregelverletzung resp.