Der guten Ordnung halber sind folgende Ergänzungen bzw. Wiederholungen angezeigt: Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer die Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrats verletzt. Unter diese Bestimmung fallen sämtliche Verkehrsregelverletzungen, soweit diese keinen qualifizierten Tatbestand erfüllen (FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 29 zu Art. 90 SVG). Nach Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer sein Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann.