12 Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und das Beweisergebnis, wonach der Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 25. Februar 2021 erstellt ist (S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 173), nicht willkürlich ist. Erstellt ist, dass der Beschuldigte am 22. Dezember 2020 um ca. 13:48 Uhr auf der B.________(Strasse) in C.________(Ortschaft) mit seinem Personenwagen den Kreisverkehrsplatz verliess und hinter dem Personenwagen der Geschädigten hinterherfuhr.