Der Vorwurf ist bereits mit Blick auf das Gesagte und das nachfolgend resümierte Beweisergebnis nicht haltbar, darüber hinaus ist der genannte Vorgang ohnehin zur Begründung von Voreingenommenheit nicht geeignet. Letztlich hätte der Beschuldigte, wenn er tatsächlich davon ausgegangen ist, dass die Gerichtspräsidentin ein persönliches Interesse in der Sache hat oder aus anderen Gründen befangen sein könnte, unverzüglich ein Ausstandsgesuch stellen müssen (Art. 58 Abs. 1 StPO).