Weitere Argumente des Beschuldigten und erstellter Sachverhalt Abschliessend ist auf das Vorbringen des Beschuldigten einzugehen, wonach die Gerichtspräsidentin voreingenommen und nicht objektiv gewesen sei, was er damit begründet, dass sie falsche Sachverhalte aufgeführt habe (S. 4 der Berufungserklärung vom 16. Februar 2022, pag. 204). Der Vorwurf ist bereits mit Blick auf das Gesagte und das nachfolgend resümierte Beweisergebnis nicht haltbar, darüber hinaus ist der genannte Vorgang ohnehin zur Begründung von Voreingenommenheit nicht geeignet.