aufmerksam gewesen angesichts u.a. der aus seiner Sicht unklaren Situation betreffend Fussgänger (S. 16 f. erstinstanzliche Urteilserwägung, pag. 174 f.). Ohne die rechtliche Würdigung vorwegzunehmen, ist – letztlich übereinstimmend mit der Vorinstanz – an dieser Stelle festzuhalten, dass der Beschuldigte einen Augenblick lang, kurz vor dem fraglichen Fussgängerstreifen und im Angesicht von Personen neben der Strasse, seine Aufmerksamkeit nicht nach vorne bzw. auf die Personen neben der Strasse richtete. 11.2.3 Weitere Argumente des Beschuldigten und erstellter Sachverhalt