Wie bereits erwähnt gab der Beschuldigte zeitweilig an, schon gesehen zu haben, dass «dort jemand stand, aber sie sind nicht vorne bei der Strasse gestanden» (pag. 108 Z. 33 f.). Die Vorinstanz schloss daraus, der Beschuldigte sei nicht genügend (erhöht) aufmerksam gewesen angesichts u.a. der aus seiner Sicht unklaren Situation betreffend Fussgänger (S. 16 f. erstinstanzliche Urteilserwägung, pag.