, so ist dies nicht zu beanstanden. Was die Aufmerksamkeit anbelangt, gab der Beschuldigte in der Hauptverhandlung an, er sei hinter der Geschädigten hergefahren, als diese aus dem Kreisverkehrsplatz ausgebogen sei und habe danach noch kurz in den Rückspiegel aussen rechts geschaut, ob ihm ein Auto folge, dann habe er wieder nach vorne geschaut und dann sei auch schon die (nach Darlegung des Beschuldigten volle) Bremsung durch die Geschädigte erfolgt (pag. 106 Z. 38 ff.). Wie bereits erwähnt gab der Beschuldigte zeitweilig an, schon gesehen zu haben, dass «dort jemand stand, aber sie sind nicht vorne bei der Strasse gestanden» (pag.