Hinsichtlich Einhalten des erforderlichen Mindestabstandes wird denn auch in der Literatur festgehalten, dass Auffahrkollisionen regelmässig auf einen zu geringen Abstand zurückzuführen sind (ROTH, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 60 zu Art. 31 SVG). Wenn die Vorinstanz unter den geschilderten Umständen davon ausging, der Beschuldigte habe den ausreichenden Folgeabstand nicht eingehalten und bei Einhaltung des Abstands hätte eine Kollision verhindert werden können (S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 173), so ist dies nicht zu beanstanden.