132 ff.) lässt sich der Widerspruch nicht erklären. Einzige Erklärung bleibt, dass der Abstand des Beschuldigten im massgeblichen Zeitpunkt geringer war als notwendig. Hinsichtlich Einhalten des erforderlichen Mindestabstandes wird denn auch in der Literatur festgehalten, dass Auffahrkollisionen regelmässig auf einen zu geringen Abstand zurückzuführen sind (ROTH, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 60 zu Art.