11 tern Abstand) und der Tatsache, dass es zu einer Auffahrkollision gekommen ist. Dieser Widerspruch liesse sich auch nicht durch die Angabe des Beschuldigten, wonach er aufgrund der unvorhersehbaren Vollbremsung der Geschädigten auch mit genügendem Abstand nicht rechtzeitig hätte bremsen können, auflösen, abgesehen davon, dass nach dem Beweisergebnis davon auszugehen ist, dass die Geschädigte normal und nicht überraschend gebremst hat. Auch durch die nicht näher referenzierten Internetauszüge bzw. -berechnungen des Beschuldigten (pag. 132