108 Z. 49 ff.). Auf Vorhalt des Gutachtens, wonach bei Einhalten des empfohlenen Abstandes von 12.5 bzw. 15 Metern eine Kollision hätte verhindert werden können, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er nicht wisse, weshalb das Gutachten zu diesem Schluss gekommen sei. Die von ihm eingereichten Internetauszüge zum Anhalteweg würden beweisen, dass ein Abstand von 12.5 Meter vorliegend nicht ausgereicht hätte, um die Kollision zu verhindern (pag. 108 f. Z. 53 ff.). Es gibt damit einen Widerspruch zwischen dem Gutachten (pag.