130). Der Beschuldigte führte anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung demgegenüber aus, dass er überzeugt sei, dass er sogar den gesetzlich vorgeschriebenen Abstand von 12.5 Metern («halber Tacho») zum vorausfahrenden Fahrzeug vor dem Abbiegen aus dem Kreisverkehrsplatz eingehalten habe (pag. 106 Z. 38 ff.). Wenn er den gesetzlich vorgeschriebenen Abstand einhalte und die vorausfahrende Person eine Vollbremsung mache, könne ihm nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe zu wenig Abstand eingehalten oder nicht aufgepasst (pag. 107 Z. 44 ff., pag. 108 Z. 49 ff.).