_ konnten zum Abstand nämlich keine sachdienlichen Aussagen machen. Zum Gutachten ist zu vermerken, dass es sich an sich um ein Parteigutachten handelt, da der Beschuldigte die Dynamic Test Center AG mit der Erstellung beauftragt hat. Den Parteigutachten wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht die Qualität von Beweismitteln, sondern von blossen Parteivorbringen beigemessen (BGE 141 IV 369 E. 6.2 mit Verweis auf weitere BGE). Im Falle des DTC ist immerhin anzumerken, dass dessen Erfahrung im Bereich der Unfallanalyse gerichtsnotorisch ist.