Wenn die Vorinstanz hier anscheinend (siehe u.a. S. 15 der schriftlichen Urteilsbegründung, pag. 173) von den Angaben des Beschuldigten ausgeht, ist dies von daher nicht zu beanstanden. Dieser Punkt wurde vom Beschuldigten auch nicht beanstandet. Zur Abstandsfrage sind zunächst das DTC-Gutachten (pag. 124 ff.) und die Aussagen des Beschuldigten zu betrachten. Die Geschädigte und der Zeuge J.________ konnten zum Abstand nämlich keine sachdienlichen Aussagen machen.