106 Z. 42 f.). Allenfalls in eine andere Richtung deutende Angaben der Geschädigten und des Zeugen J.________ (pag. 112 Z. 26 ff.; pag. 14) blieben allgemein und wurden bereits weiter oben relativiert. Auch aus dem DTC-Gutachten lässt sich keine andere Geschwindigkeit ableiten, auch wenn die Kollisionsanalyse (pag. 129) mit einer Kollisionsgeschwindigkeit des Fahrzeugs des Beschuldigten von zwischen 17 km/h bzw. 23 km/h eher auf eine etwas höhere Ausgangsgeschwindigkeit hinweist. Wenn die Vorinstanz hier anscheinend (siehe u.a. S. 15 der schriftlichen Urteilsbegründung, pag.