10 11.2.2 Zum Fahrverhalten des Beschuldigten Weiter zu prüfen ist, ob der Beschuldigte aufgrund eines nicht ausreichenden Mindestabstands gegenüber dem vorausfahrenden Fahrzeug der Geschädigten bzw. mangelnder Aufmerksamkeit auf das Bremsmanöver der Geschädigten nicht korrekt reagierte bzw. auf das Fahrzeug der Geschädigten auffuhr. Was seine Ausgangsgeschwindigkeit anbelangt, sprach der Beschuldigte konstant von maximal 25 bis 30 km/h (pag. 7) bzw. ca. 25 km/h (pag. 106 Z. 42 f.).