Unerheblich ist in diesem Zusammenhang die Ansicht des Beschuldigten, die Geschädigte hätte einfach vor den Fussgängern durchfahren können und dann wäre der Unfall nicht passiert (pag. 108 Z. 22 ff.), zumal er einräumte, dass sie den Fussgängern dann den Vortritt genommen hätte (Z. 24) bzw. nachschieben musste, seines Erachtens hätten die Fussgänger gemäss neuem Gesetz nicht mehr zu 100 Prozent Vortritt (Z. 25).