126 [die abgebildeten Autos geben einen groben Massstab]), ist davon auszugehen, dass die Geschädigte nicht aus dem Nichts heraus für die Fussgänger bremste, sondern diese in der Nähe des Fussgängerstreifens bemerkte und ihr Verhalten – wie der Zeuge ja auch bestätigte – richtigerweise dahingehend interpretierte, dass sie den Streifen überqueren wollten. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang die Ansicht des Beschuldigten, die Geschädigte hätte einfach vor den Fussgängern durchfahren können und dann wäre der Unfall nicht passiert (pag.