107 Z. 25 f.], der Fussgängerstreifen komme bereits 10 oder 15 Meter nach dem Kreisverkehrsplatz, man vergleiche auch die räumlichen Verhältnisse auf der Übersichtsfoto pag. 126 [die abgebildeten Autos geben einen groben Massstab]), ist davon auszugehen, dass die Geschädigte nicht aus dem Nichts heraus für die Fussgänger bremste, sondern diese in der Nähe des Fussgängerstreifens bemerkte und ihr Verhalten – wie der Zeuge ja auch bestätigte – richtigerweise dahingehend interpretierte, dass sie den Streifen überqueren wollten.