Fahrzeug «zu schikanieren» – wird letztlich auch vom Beschuldigten nicht behauptet, wenn er auf die Frage, weshalb er denke, dass die Geschädigte angehalten habe, ausführte, dass auf der rechten Strassenseite zwei Fussgänger gestanden seien (pag. 107 Z. 7). Somit ging auch er davon aus, dass die Geschädigte wegen der Fussgänger bremste. Schon auf Grund der engen räumlichen Verhältnisse (der Beschuldigte schätzte [pag. 107 Z. 25 f.], der Fussgängerstreifen komme bereits 10 oder 15 Meter nach dem Kreisverkehrsplatz, man vergleiche auch die räumlichen Verhältnisse auf der Übersichtsfoto pag.