Zusammenfassend ist die Vorinstanz gestützt auf die Aussagen der Geschädigten und des Zeugen J.________ willkürfrei davon ausgegangen, dass die Geschädigte die beiden Fussgänger beim Befahren des Kreisverkehrsplatzes und somit frühzeitig bemerkte, beim Verlassen des Kreisverkehrsplatzes abbremste und sich die beiden Fussgänger im Zeitpunkt der Bremsung beim Fussgängerstreifen befunden haben. Damit ist gesagt, dass auch die Annahme der Vorinstanz, wonach die Geschädigte keine Vollbremsung, geschweige denn eine Schikanebremsung gemacht habe, weder offensichtlich unrichtig ist noch auf einer Rechtsverletzung beruht. Eine Schikanebremsung im Wortsinn – also eine Bremsung, um das nachfolgende