107 Z. 27 f. «Wenn der Staat den Kreisel erst nach 25 Metern machen würde, wäre der Unfall nie passiert»). Auf die teilweise unsachlichen Vorwürfe, sei hier nur insofern eingegangen, als für eine mangelnde Erfahrung der Geschädigten (das Fahrzeug sei ihr noch davongerollt [pag. 7], woran sich der Zeuge nicht erinnerte [pag. 117 Z. 13]) bzw. ein Eingreifen des Sohnes der Geschädigten ins Geschehen (pag. 48, so weder von der Geschädigten noch dem Zeugen bestätigt) keine über die Behauptung des Beschuldigten hinausgehenden Anhaltspunkte bestehen. Zusammenfassend ist die Vorinstanz gestützt auf die Aussagen der Geschädigten und des Zeugen J._____