9 Fussgängerstreifen gewesen bzw. ihr Verhalten sei nicht so zu interpretieren gewesen, dass sie über den Fussgängerstreifen hätten gehen wollen, wobei er weiter einräumte, damals noch kurz einen Blick in den Rückspiegel gemacht zu haben (pag. 106 Z. 40). Konstant war zwar seine Angabe zur gefahrenen Geschwindigkeit von ca. 25 km/h bzw. zum eingehaltenen Abstand von 12.5 Metern, konstant waren aber auch ab Beginn seine Vorwürfe und Vorhaltungen insbesondere gegenüber der Geschädigten, aber auch gegenüber dem Zeugen und sogar dem Staat (pag. 107 Z. 27 f.