Die Angaben der Geschädigten decken sich auch mit den Aussagen des Zeugen, der konstant dabeiblieb, dass es sich um eine normale Situation der Vortrittseinräumung gegenüber den Fussgängern gehandelt habe, die Geschädigte habe kontrolliert abgebremst. Soweit die Rede von einem quietschenden Geräusch bzw. schneller Fahrweise des auffahrenden Fahrzeugs die Rede war, räumte der Zeuge bereits gegenüber der Polizei ein, er habe nicht gesehen, wie der Beschuldigte den Kreisverkehrsplatz befahren habe, es gehe um ein Gefühl, welches wie bereits erwähnt bei Unfallgeschehnissen/-geräuschen rasch einmal aufkommt und nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben von J.________ spricht.