Dies tut der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten allerdings keinen Abbruch. Hätte die Geschädigte die Ausgangslage für sich beschönigen wollen, hätte sie gesagt, die Fussgänger hätten schon am Fussgängerstreifen gewartet, als sie diese realisiert und daraufhin normal gebremst habe. Die Angaben der Geschädigten decken sich auch mit den Aussagen des Zeugen, der konstant dabeiblieb, dass es sich um eine normale Situation der Vortrittseinräumung gegenüber den Fussgängern gehandelt habe, die Geschädigte habe kontrolliert abgebremst.