Das Hinlaufen der Fussgänger zum Streifen, ihr Stehenbleiben, die Fahrt der Geschädigten, das Wahrnehmen der Fussgänger und das Bremsmanöver war im Übrigen ein dynamischer, verflochtener Prozess, der im Nachhinein nur schwer ganz korrekt zeitlich und örtlich etappierbar ist. So kann es sein, dass die Fussgänger zu einem Zeitpunkt x noch näher beim Grünstreifen als direkt am Fussgängerstreifen waren, wie dies der Beschuldigte angibt. Dies tut der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten allerdings keinen Abbruch.