Erstere Aussage wurde allerdings von der Geschädigten gleich selber relativiert («ich glaube, dass Herr A.________ schnell gefahren ist»), abgesehen davon, dass eine solche Angabe subjektiv nachvollziehbar ist, wenn ein Auffahrunfall geschieht. Bei der zweiten Aussage ist zu bedenken, dass die Geschwindigkeitsangaben zur Fahrt im Kreisverkehrsplatz selber offenkundig eine Schätzung der Geschädigten ohne Blick auf den Tacho war, abgesehen davon, dass die Geschädigte mit ihren Kindern und von daher allenfalls generell vorsichtiger unterwegs war.