[«nicht so schlimm» nach pag. 113 Z. 32]). Einwenden liesse sich, nach der Geschädigten sei der Beschuldigte schnell gefahren (pag. 112 Z. 4), sie selber sei im relativ grosszügig gestalteten Kreisverkehrsplatz unter 20 km/h gefahren (pag. 113 Z. 51). Erstere Aussage wurde allerdings von der Geschädigten gleich selber relativiert («ich glaube, dass Herr A.________ schnell gefahren ist»), abgesehen davon, dass eine solche Angabe subjektiv nachvollziehbar ist, wenn ein Auffahrunfall geschieht.