Gerade beim Zeugen ist nicht ersichtlich, welches Motiv er haben könnte, falsche Angaben zu seinen Wahrnehmungen gemacht zu haben. Die Aussagen der Geschädigten, wonach sie die Fussgänger und deren Absicht, die Strasse zu überqueren, relativ frühzeitig noch beim Befahren des Kreisverkehrsplatzes realisiert und dementsprechend anschliessend ein Bremsmanöver eingeleitet habe, blieben konstant, detailliert und stimmig (etwa hinsichtlich der Fortbewegung der Fussgänger mit Walkingstöcken, deren Blickrichtung zum Fussgängerstreifen und deren vorsichtigen Verhaltens am Streifen) und belasteten den Beschuldigten nicht übermässig (etwa hinsichtlich des erlittenen Sachschadens