Deren Aussagen in sich seien nachvollziehbar und stimmig und die Aussagen stimmten dann auch miteinander überein. Demgegenüber erschienen die Aussagen des Beschuldigten nicht nachvollziehbar, so dass auf die Angaben der Geschädigten und des Zeugen abzustellen sei (S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 172). Einschätzung der Kammer Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Geschädigte und die Fussgänger bzw. der Zeuge J.________ vor dem Vorfall nicht kannten. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine wie auch immer geartete Absprache zwischen ihnen, entgegen den vom Beschuldigten hierzu anlässlich der Hauptverhandlung gemachten Mutmassungen (pag. 120 Z. 27 f., Z. 32).