117 Z. 28). Von Beginn weg erklärte der Beschuldigte demgegenüber, die Geschädigte habe brüsk gebremst (pag. 7), habe einen vorsätzlichen Schikanestopp bzw. eine Vollbremsung gemacht (pag. 48). Sie habe (an der Hauptverhandlung pag. 106 Z. 38 ff.) nach relativ zügiger Fahrt von ihnen beiden von einer Geschwindigkeit von ca. 25 km/h eine Vollbremsung gemacht, weshalb er dann auch eine Vollbremsung habe machen müssen. Die Vorinstanz konstatierte, dass die Aussagen des Beschuldigten stark denjenigen der Geschädigten und auch des Zeugen widersprächen. Deren Aussagen in sich seien nachvollziehbar und stimmig und die Aussagen stimmten dann auch miteinander überein.