J.________ hatte bei der Polizei den Eindruck, die Geschädigte sei ganz normal gefahren und habe dann abgebremst, ohne eine Vollbremsung zu machen (pag. 14). Die Frage anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, ob das Fahrzeug abrupt gebremst habe, verneinte er unter Zeugenpflicht und führte aus, dass es sich um eine ganz kontrollierte Sache gehandelt habe (pag. 116 Z. 21). Auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten, wonach die Lenkerin vor ihm (gemeint die Geschädigte) eine Vollbremsung bzw. einen Schikanestopp gemacht habe, gab er zu Protokoll «Das hat sie definitiv nicht gemacht. Es war eine ganz normale Verkehrssituation» (pag. 117 Z. 28).