Bremsmanöver Zu den Umständen des Bremsmanövers führte die Geschädigte bei der Polizei aus, sie habe bereits beim Verlassen des Kreisverkehrsplatzes im Angesicht der Fussgänger abgebremst, dies bis zum Stillstand vor dem Fussgängerstreifen (pag. 11). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung meinte sie, dass sie normal gebremst habe und nicht schnell bzw. langsam gefahren sei (pag. 112 Z. 27). Im Kreisverkehr selber sei sie unter 20 km/h gefahren (pag. 113 Z. 51). J.________ hatte bei der Polizei den Eindruck, die Geschädigte sei ganz normal gefahren und habe dann abgebremst, ohne eine Vollbremsung zu machen (pag. 14).