7 dass sie über die Strasse gewollt hätten, sonst hätte er ja gebremst (pag. 108 Z. 33 ff.). Die Vorinstanz erachtete die Angaben des Beschuldigten gerade auch zum Sehen oder Nichtsehen der Fussgänger als teilweise widersprüchlich und insbesondere unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung und der gesamten Umstände nicht nachvollziehbar. Sie widersprächen auch klar den übereinstimmenden Aussagen der Geschädigten und des Zeugen J.________ (S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 171), worauf die Vorinstanz denn auch abstellte. Bremsmanöver