6 digte) von hinten in ihr Fahrzeug reingefahren (pag. 11). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholte die Geschädigte, dass sie beim Kreisverkehrsplatz die beiden Fussgänger bemerkt habe und konkretisierte, dass diese mit Walkingstöcken unterwegs gewesen seien. Als sie die Fussgänger (diese noch in Bewegung befindlich) wahrgenommen habe, seien diese nicht weit vom Fussgängerstreifen entfernt gewesen, ungefähr drei bis vier Meter, hätten zum Fussgängerstreifen geschaut und damit ihre Absicht, den Streifen zu überqueren, bekundet (pag. 111 Z. 42 ff.; pag. 112 Z. 7 ff.).